Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was die neue Hitzeschutzverordnung für Unternehmen und Beschäftigte bedeutet
Wien, 20.7.2026
Die Sommer werden heißer – und damit steigen auch die gesundheitlichen Risiken für Menschen, die im Freien arbeiten. Bauarbeiter, Gärtnerinnen, Zusteller, Straßenarbeiter oder Beschäftigte im Tourismus sind zunehmend hohen Temperaturen und intensiver UV-Strahlung ausgesetzt. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde in Österreich mit 1.1.2026 die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) eingeführt. Sie konkretisiert die Pflichten von Arbeitgebern und soll sicherstellen, dass Beschäftigte wirksam vor hitzebedingten Gesundheitsgefahren geschützt werden.
Warum Hitzeschutz immer wichtiger wird
Hitze ist weit mehr als ein unangenehmes Wetterphänomen. Der menschliche Körper versucht permanent, seine Kerntemperatur von etwa 37 Grad Celsius aufrechtzuerhalten. Steigen die Außentemperaturen stark an, muss der Organismus deutlich mehr Energie aufwenden, um sich über Schwitzen und die Verdunstungskühlung abzukühlen.
Reicht diese natürliche Wärmeregulierung nicht mehr aus, können ernsthafte gesundheitliche Folgen auftreten. Dazu gehören unter anderem:
- Kreislaufprobleme
- Schwindel und Kopfschmerzen
- Muskelkrämpfe
- Hautausschläge
- Erschöpfung
- Im schlimmsten Fall ein lebensbedrohlicher Hitzschlag
Zusätzlich stellt die natürliche UV-Strahlung ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Sie kann Sonnenbrand, Augenschäden, eine Schwächung des Immunsystems sowie langfristig Hautkrebs verursachen. Gerade Personen, die täglich mehrere Stunden im Freien arbeiten, sind hiervon besonders betroffen.
Für wen gilt die Hitzeschutzverordnung?
Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Arbeiten im Freien, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz fallen. Dazu zählen Arbeiten:
- auf Baustellen,
- in Arbeitsstätten im Freien,
- auf auswärtigen Arbeitsstellen,
- überall dort, wo Beschäftigte Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder sein können.
Ausgenommen sind lediglich Tätigkeiten von sehr kurzer Dauer. Beispielsweise fallen kurze Wege vom Fahrzeug zum Einsatzort oder vergleichbare kurzfristige Aufenthalte im Freien nicht unter die Regelung. Auch leichte Arbeiten, die insgesamt höchstens etwa eine Stunde täglich im Freien stattfinden, können ausgenommen sein.
Diese Verordnung findet für jene Arbeitnehmer, die in geschlossenen Arbeitsräumen tätig werden, keine Anwendung. Ausgenommen sind auch Arbeiten, die von kurzer Dauer sind (bspw. kurze Wege zum Auto, bei leichten Tätigkeiten bis zu 60 Minuten pro Tag)
Die Gefährdungsbeurteilung wird zum zentralen Instrument
Ein Kernstück der Hitzeschutzverordnung ist die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen systematisch bewerten, welchen Belastungen ihre Beschäftigten durch Hitze und UV-Strahlung ausgesetzt sind.
Dabei sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen:
- Intensität der Hitze
- UV-Index
- Dauer der Sonneneinstrahlung
- körperliche Belastung der Tätigkeit
- notwendige Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung
- individuelle gesundheitliche Voraussetzungen der Beschäftigten
- Reflexionen durch Oberflächen wie Glas oder Metall
- Stand der Technik
- Möglichkeiten zur Akklimatisierung
Gerade die Kombination mehrerer Belastungsfaktoren erhöht das Risiko erheblich. So kann selbst eine moderate Außentemperatur bei hoher Luftfeuchtigkeit, schwerer körperlicher Arbeit und dichter Schutzkleidung schnell kritisch werden.
Die gefühlte Temperatur ist entscheidend
Interessant ist, dass sich die Verordnung nicht ausschließlich an der gemessenen Lufttemperatur orientiert. Viel wichtiger ist die sogenannte gefühlte Temperatur, die von GeoSphere Austria berechnet wird.
Dabei fließen verschiedene Einflussgrößen ein:
- Lufttemperatur
- Luftfeuchtigkeit
- Windgeschwindigkeit
- Sonneneinstrahlung
Dadurch entsteht ein deutlich realistischeres Bild der tatsächlichen Belastung des menschlichen Körpers.
GeoSphere Austria veröffentlicht auf dieser Grundlage Hitzewarnungen in mehreren Warnstufen. Bereits bei einer Hitzewarnung der Stufe 2 (gelb) sind Arbeitgeber verpflichtet, die zuvor festgelegten Schutzmaßnahmen umzusetzen. Diese Warnstufe entspricht einer erhöhten Hitzebelastung mit einer gefühlten Temperatur von etwa 30 bis 34 Grad Celsius.
Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin oder Beauftragten.
Mehr Informationen über die Kriterien auf der Webseite der BUAK.
Welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich?
Die Verordnung schreibt keinen starren Maßnahmenkatalog vor. Stattdessen müssen Arbeitgeber geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen auswählen, die zur jeweiligen Tätigkeit passen.
Zu den möglichen Maßnahmen gehören beispielsweise:
Technische Maßnahmen
Technische Lösungen sollen die Hitzeeinwirkung möglichst direkt reduzieren. Dazu zählen etwa:
- Beschattung von Arbeitsplätzen
- Sonnensegel
- Kühlmöglichkeiten
- klimatisierte Fahrerkabinen oder Maschinen
- Ventilation, sofern sinnvoll einsetzbar
Besonders bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln wie Baggern oder Kränen gelten künftig Anforderungen an eine ausreichende Kühlung bzw. Klimatisierung der Kabinen. Für bestehende Fahrzeuge gelten dabei Übergangsfristen.
Organisatorische Maßnahmen
Oft lassen sich Risiken bereits durch eine kluge Arbeitsorganisation deutlich reduzieren.
Dazu gehören beispielsweise:
- Verlagerung körperlich schwerer Arbeiten in die frühen Morgenstunden
- häufigere Pausen
- Arbeiten im Schatten
- Anpassung der Arbeitsabläufe
- ausreichende Erholungszeiten
- Reduzierung der Aufenthaltsdauer in direkter Sonne
Auch eine sorgfältige Einsatzplanung anhand der Wetterprognosen gehört inzwischen zu einem modernen Hitzeschutzkonzept.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Ergänzend müssen geeignete persönliche Schutzmaßnahmen bereitgestellt werden. Dazu zählen beispielsweise:
- ausreichend Trinkwasser
- geeignete Kopfbedeckungen
- UV-Schutzkleidung
- Sonnenbrillen
- Sonnenschutzmittel
- persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Tätigkeit
Je höher der UV-Index und je länger der Aufenthalt im Freien, desto wichtiger werden diese Maßnahmen. Bereits ab einem UV-Index von 3 bis 4 empfiehlt die WHO geeigneten Sonnenschutz; bei höheren Werten und längerer Exposition wird dieser unverzichtbar.
Besondere Aufmerksamkeit für gefährdete Beschäftigte
Nicht alle Menschen reagieren gleich auf hohe Temperaturen.
Die Verordnung verlangt deshalb ausdrücklich, besonders gefährdete Personen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem:
- ältere Beschäftigte
- Schwangere
- Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Personen mit chronischen Erkrankungen
- Mitarbeitende mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit
Auch neue Beschäftigte oder Personen, die nach längerer Abwesenheit wieder im Freien arbeiten, benötigen häufig eine gewisse Eingewöhnungsphase. Dieser Prozess wird als Akklimatisierung bezeichnet. Der Körper lernt dabei, früher und effizienter zu schwitzen und sich besser an hohe Temperaturen anzupassen.
Information und Unterweisung gehören ebenfalls dazu
Ein wirksamer Hitzeschutz endet nicht bei der Bereitstellung von Sonnenschutz oder Trinkwasser.
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten regelmäßig darüber informieren,
- welche Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung bestehen,
- wie erste Warnzeichen erkannt werden,
- welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind,
- wie im Notfall richtig gehandelt wird.
Nur wenn Beschäftigte die Risiken verstehen und die Schutzmaßnahmen konsequent anwenden, kann die Verordnung ihre volle Wirkung entfalten.
Notfallmaßnahmen dürfen nicht fehlen
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen können hitzebedingte Notfälle auftreten.
Deshalb müssen Unternehmen bereits im Vorfeld festlegen,
- wie bei Hitzeschlag oder Kreislaufzusammenbruch vorzugehen ist,
- wer Erste Hilfe leistet,
- wie Rettungsdienste verständigt werden,
- welche internen Abläufe gelten.
Gerade auf Baustellen oder abgelegenen Arbeitsstellen kann eine schnelle Reaktion lebensrettend sein.
RESÜMEE
Die neue Hitzeschutzverordnung verfolgt nicht nur das Ziel, gesetzliche Mindeststandards festzulegen. Sie trägt auch der Tatsache Rechnung, dass der Klimawandel die Arbeitswelt nachhaltig verändert.
Unternehmen profitieren selbst von einem guten Hitzeschutz. Beschäftigte, die ausreichend geschützt sind, bleiben leistungsfähiger, machen weniger Fehler und erleiden seltener Arbeitsunfälle oder gesundheitliche Ausfälle. Gleichzeitig sinken krankheitsbedingte Fehlzeiten und die Arbeitssicherheit steigt.
Die Verordnung macht deutlich, dass Hitzeschutz künftig ein fester Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes sein muss. Unternehmen sind verpflichtet, Gefahren frühzeitig zu erkennen, geeignete Maßnahmen zu planen und diese bei entsprechenden Hitzewarnungen konsequent umzusetzen. Damit wird der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Herausforderungen eines zunehmend heißeren Klimas angepasst und ein wichtiger Beitrag zu Gesundheit, Sicherheit und nachhaltigen Arbeitsbedingungen geleistet.